
Im Qualinet wurden aktuell die hausärztliche Praxis von Daniel Herden und die onkologische Praxis Steiniger/Schneider von der zuständigen Mitarbeiterin der Bezirksregierung in Düsseldorf begangen. Kurz davor gab es eine Begehung in der hausärztlichen Praxis Friedhoff und in der STEG. Der Termin wurde jeweils ca. 10-14 Tage zuvor telefonisch angekündigt und war, wenn der Praxisinhaber nicht gerade in Urlaub war, nicht verschiebbar. Während Begehungen zur Hygiene in den chirurgischen Praxen z.B. Riechmann und Heim/Pourhassan durchaus auch früher üblich waren, sind anlasslose Arbeitssicherheitsbegehungen in hausärztlich/internistischen Praxen neu und sollen aber wohl künftig häufiger durchgeführt werden. Einen Termin für die gynäkologische Praxis Koch/Bergmann gibt es bereits. Die Begehung wurde von allen Praxen bisher als sehr freundlich beschrieben und es gab keine schriftlichen Beanstandungen sondern nur Hinweise und Empfehlungen, wobei die o.g. Praxen allerdings entweder im Rahmen regelmäßiger Zertifizierungen schon häufig begangen wurden oder sich umfangreich vorbereitet hatten.
Die folgende Checkliste ist ein Vorschlag. Eine zitierbare rechtliche Grundlage zum Prüfungsinhalt und Umfang ist uns bisher nicht bekannt. Da kaum eine Praxis alles und manche Praxis recht wenig spontan verfügbar hat, haben wir im internen Bereich für die Mitglieder des Qualinet vorbereitete Vorschläge zur Gefährdungsbeurteilungen, Mitarbeiterschulung, Hygieneplan u.a. zur Verfügung gestellt.
Empfohlene Nachweise / Dokumente und mögliche Themen bei einer Begehung zur Arbeitssicherheit
Betriebsärztliche Versorgung (sollte vorhanden und vorzeigbar sein)
– Nachweis der turnusmäßigen Untersuchungen der Mitarbeitenden
– betriebsmedizinische Untersuchung bereits VOR Beginn einer Tätigkeit neuer Mitarbeitender
– Möglichkeit der Angebotsvorsorge berücksichtigen und den Mitarbeitenden anbieten (z.B. für Bildschirmarbeitsplatz etc.)
Ansprechpartner Arbeitsschutz (sollte vorhanden und vorzeigbar sein, zu beachten wäre ggf., dass ein Mitarbeiter als Arbeitssicherheitsbeauftragter einen umfangreichen Kündigungsschutz genießt. Teilnehmer z.B. am Arbeitgebermodell der KV können das auch selber machen).
– bei kleinen Betrieben nicht vor Ort erforderlich, es soll aber möglichst eine Person benannt sein, die bei Fragen zur Arbeitssicherheit kontaktiert wird
Gefährdungsbeurteilung (sollte vorhanden und vorzeigbar sein) idR tätigkeits- und/oder personenbezogen, evtl. bei großen Praxen auch raumbezogen;
– Identifizieren von Gefahren und Formulieren der praxisindividuellen Lösungen
– Zuweisen von Zuständigkeiten und Zeitpunkten, von wem wann und wie Abhilfe geschaffen werden soll
– regelmäßig wiederkehrende Überprüfung und Aktualisierung
– Extra-Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Jugendliche (es ist auch eine Gefährdungsbeurteilung z.B. für Schwangere notwendig, auch wenn es selbst prognostisch gar keine Schwangeren gibt oder geben wird.)


Nachweis von meldepflichtigen Personen: Schwangere und Jugendliche
– Anzeige von Schwangeren und minderjährigen Mitarbeitenden nicht nur bei der BG,
sondern auch bei der Bezirksregierung / Arbeitsschutz (bei Nichtbeachten Bußgeld möglich, wusste aber außer den Gynäkologen kaum wer)
Meldepflicht für Arbeitsunfälle BG UND Bezirksregierung / Arbeitsschutz
Betriebsanweisungen
– individuell an die Praxis angepasste verständlich formulierte Anweisungen zum
Umgang mit Gefahren und deren Abwendung
Gefahrstoffverzeichnis
– Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe, z.B. Desinfektions-, Reinigungsmittel etc.
(falls nicht verfügbar Produktdatenblatt, war nicht immer ein Thema)
Gerätebuch
– Verzeichnis aller in der Praxis vorhandenen Geräte mit Hersteller, Seriennummer (zumindest für die medizinischen Großgeräte, nicht aber Toaster, Mikrowell o.ä.),
zuständigem Ansprechpartner für Wartung etc. (für größere medizinische Geräte)
– vollständige Bedienungsanleitungen aller Geräte (prinzipiell auch nicht-medizinischer Geräte, war aber für die Kleingeräte wie Drucker und Toaster kein Thema bei der Begehung)
– aktueller Nachweis der technischen Prüfungen aller Geräte,
– DGUV V3-Prüfung aller Elektrogeräte (früher BGVA3), inkl. Kaffeemaschinen, Monitore etc. (Prüffristen je nach Beanspruchung),
– Sicherheitstechnische Kontrolle aller aktiven Medizingeräte (STK) idR alle 12 Monate.
– Meßtechnische Kontrolle (früher Eichung) von Medizingeräten, die standardisiert Messwerte erheben (MTK), z.B. Ergometer, Blutdruckmeßgeräte etc. idR alle 24 Monate (war für eine Waage oder eine Blutdruckmanschette nicht immer ein Thema bei der Begehung).
– Nachweis der Einweisungen der Mitarbeitenden in alle Geräte bei Neuanschaffung von Geräten und bei Neueinstellung von Mitarbeitenden (Problembewußtsein für Arbeitssicherheit sollte erkennbar sein)
Unterweisungen
– Dokumentation jährlicher Unterweisungen mit Protokoll der Inhalte und
Unterschriften aller Teilnehmenden (das sollte nicht fehlen)
– Unterweisung auch immer für neue Mitarbeitende bei Neueinstellung durch den Praxisinhaber oder falls vorhanden Fachkraft für Arbeitsschutz
Inhalte zum Beispiel
– Brandschutz
– Verhalten bei Unfällen und Notfällen
– Hygiene
– Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
– Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahren am Arbeitsplatz
– Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen
– Umgang mit Arbeitsmitteln und Medizinprodukten
Verbandbuch
Dokumentation jeglicher Verletzungen des Personals, auch Bagatellen
Vorhandensein der aushangpflichtigen Gesetze und Vorschriften (im QM, nicht an der Wand) in aktueller Version und allen Mitarbeitenden frei zugänglich


Nachweise der praxisbezogenen regelmäßigen Fortbildungen der Mitarbeitenden:
– Brandschutz- und Evakuierungshelfer (das wurde gefragt)
– Erste Hilfe (BGW: „Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.“ Dazu zählen MFAs, Krankenschwestern/-pfleger und Ärzte/-innen. Der Arbeitgeber muss sich von der Qualifikation, z.B. im Rahmen von regelmäßigen Unterweisungen, überzeugen.)
– Vohandensein Notfallkoffer /-rucksack, Nachweis regelmäßiger Kontrolle / Aktualität der Medikamente
Vorhandensein Erste-Hilfe-Kasten
um Versorgung auch nicht-medizinischer Mitarbeitender zur gewährleisten, z.B.
Reinigungskräfte außerhalb der Praxiszeiten (das wurde mehrfach nachgefragt. Sinnhaftigkeit sei einmal hintangestellt. Ist aber sehr preiswert und kann ja neben dem Putzzeug an der Wand hängen)
Vorhandensein Feuerlöschmittel (das wurde regelmäßig nachgesehen und z.B. ein CO2-Löscher bei größerer Serveranlage empfohlen. Hatten wir sogar, war aber gerade in der Wartung)
– möglichst wandaufgehängt, mit nachleuchtender Kennzeichnung wo Feuerlöscher angebracht sind.
zusätzlich bei Prüfung von Hygiene, z.B. Gesundheitsamt etc. (Hygiene wird nur anlassbezogen mitgeprüft):
– Hygieneplan (mit entsprechenden Anlagen)
– Muster von der KVNO mit praxiseigenen Angaben überarbeiten
– Anlagen:
– Leitfaden der KVNO „Hygiene in der Arztpraxis“, aktuell 3. Auflage
– Nachweis Anmeldung DEMIS für meldepflicht. Erkrankungen bzw. Ausdruck
der in NRW geltenden aktuellen Fassungen der Meldebögen für meldepflichtige Erkrankungen (war nicht überall ein Thema)
– Reinigungs- und Desinfektionsplan
– Nachweis praxisbezogener regelmäßiger Fortbildung der Mitarbeitenden:
– Hygieneschulung