
Rund 50 Haus- und Facharztpraxen bilden seit dem Jahr 2005 das Quali-Net O., das Qualitätsnetz Oberhausener Ärzte e.V. Unser gemeinsames Ziel ist eine optimale Patientenversorgung auf gleich bleibend hohem Niveau. Unsere Zusammenarbeit stützt und verbessert die Qualität von Diagnostik und Therapie auf Basis von aktuellem und wissenschaftlich abgesichertem medizinischen Fachwissen. Allen Beteiligten ermöglicht das Quali-Net O. einen schnellen und unbürokratischen Informationsaustausch. Der Patient kann so sicher sein, dass für ihn alles Erforderliche getan wird und ihm überflüssige Untersuchungen und Maßnahmen erspart bleiben.
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Machen Sie mit! Wir freuen uns auf Sie!
Wir streben innerhalb unseres Netzes an:
- die Verbesserung der Patientenversorgung
- Koordination aller erforderlichen ärztlichen Maßnahmen
- Steigerung der Qualität des medizinischen Wissens durch ständigen Informationsaustausch
- durch regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder einen gemeinsamen, unabhängigen Weg zur Erhaltung und Verbesserung der medizinischen Landschaft in Oberhausen zu schaffen
- die Umsetzung eines einheitlichen Qualitätsmanagement
- die Intensivierung der Kooperation mit Krankenhäusern, Krankenkassen, medizinischen Institutionen und Experten

Qualitätsnetz Oberhausener Ärzte e.V. (Quali- Net O.)
– Vereinssatzung –
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Qualitätsnetz Oberhausener Ärzte e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Oberhausen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluß in Oberhausen und Umgebung niedergelassener Ärzte verschiedener Fachrichtungen zur interdisziplinären, kooperativen Zusammenarbeit, um der Bevölkerung eine qualitativ hochwertige und zukunftsorientierte medizinische Versorgung zu sichern. Weiterer Zweck des Vereins ist die Zukunftssicherung der Mitglieder des Vereins durch die Verbesserung der kollegialen Zusammenarbeit, die Fortentwicklung und Verbesserung der Qualität der ärztlichen Versorgung sowie die Festigung und Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen. Der Verein soll die Vertretung gegenüber den Krankenkassen, der kassenärztlichen Vereinigung, Krankenhäusern sowie anderen Institutionen unter dem Primat des Netzgedankens übernehmen. Der Verein soll insbesondere
a) hohe einheitliche Qualitätsstandards in Diagnostik und Therapie sichern,
b) die Kooperation bei der Betreuung der Patienten fördern,
c) betriebswirtschaftliche Vorteile durch ein Zusammenwirken ermöglichen.
(2) Die Mitgliedschaft in anderen diesem Verein entsprechenden Arzt- Netzen ist
zulässig, soweit die Belange dieses Vereins nicht nachteilig berührt werden.
(3) Gemeinsames Handeln genießt Priorität, Einzelverträge mit den vorstehend genannten Institutionen stehen dem Netzgedanken entgegen und sind durch die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zu genehmigen.
(4) Die Arbeit des Vereins erfolgt im Rahmen der ärztlichen Berufsordnung.
(5) Die Einrichtung eines umfassenden Gesundheitsnetzes wird angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede / jeder in Oberhausen und Umgebung niedergelassene Ärztin / Arzt werden, darüber hinaus alle Ärztinnen / Ärzte, die bei einer niedergelassenen‚ Ärztin / einem niedergelassenen Arzt angestellt sind.
In Gemeinschaftspraxen sollen alle Inhaber Mitglied werden. Alle Mitglieder müssen folgende Qualitätskriterien bezüglich ihrer Praxis beachten:
Alle Mitglieder unterwerfen sich folgenden Qualitätskriterien:
a) Innerärztliche Kommunikation:
– Telefonische Erreichbarkeit während der Sprechstundenzeiten (Reaktionszeit: ein Werktag).
– Kurze Informationen über relevante Belange eines gemeinsamen Patienten innerhalb von zwei Arbeitstagen.
– Kurzfristige Vorstellungstermine bei begründetem dringendem Wunsch des überweisenden Kollegen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach persönlicher Kontaktaufnahme zwischen den Kollegen.
– Erreichbarkeit über E-Mail Adresse.
b) Qualitätsmanagement:
-Zertifizierung der Praxis nach KBV- Standard innerhalb von drei Jahren nach dessen Festlegung.
c) Weitere Qualitätskriterien kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit festlegen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, an deren Abstimmung das auszuschließende Mitglied nicht teilnimmt.
Ein Ausschlussgrund liegt des Weiteren vor,
a) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Mitgliedes über sein Privat- oder Praxisvermögen bzw. bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei Ablegung einer eidesstattlichen Versicherung durch das Mitglied;
b) bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Entziehung der Zulassung;
c) bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Rücknahme, des Widerrufes oder Ruhens der Approbation;
d) bei grob standeswidrigem Verhalten, das zum Verlust des aktiven oder passiven Berufswahlrechtes führt.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes
voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei ersten Vorsitzenden und sechs stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei ein Vorstandsmitglied ein erster Vorsitzender sein muss.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne Vorstandsmitglieder beauftragen, zugewiesene Ressorts eigenverantwortlich zu führen. Der Vorstand hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
(1) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
(2) die Vorbereitungen einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
(3) die Erstellung des Jahresberichtes;
(4) die Einberufung einer Mitgliederversammlung;
(5) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
(6) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt und Amtsgericht;
(7) die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluß von Mitgliedern;
(8) die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung;
(9) die Genehmigung der Verhandlungen und Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen, Krankenhäusern und anderen Institutionen, sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) die Festsetzung der Voraussetzungen und Höhe der
Aufwandsentschädigungen;
(11) das Einsetzen von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themenbereichen. Ein Beschluss des Vorstandes zu der vorbestehenden Ziffer (9) bedarf einer 2/3 Mehrheit. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse des Vorstandes einer einfachen Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ein erster Vorsitzender und drei Stellvertreter dürfen jeweils nur von Mitgliedern gewählt werden, die gleichzeitig Hausarzt in Oberhausen sind. Dabei muss das gewählte Vorstandsmitglied auch Hausarzt in Oberhausen sein. Ein erster Vorsitzender und drei stellvertretende Vorsitzende dürfen jeweils nur von den Mitgliedern gewählt werden, die Facharzt in Oberhausen sind. Dabei muß das gewählte Vorstandsmitglied auch Facharzt in Oberhausen sein.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dieser muß aber dieselbe Qualifikation haben wie der Ausgeschiedene, also Hausarzt oder Facharzt in Oberhausen.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, E-Mail oder Fax an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
f) Wahl der Vorstandsmitglieder;
g) Wahl der Kassenprüfer;
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, welches vom Vorstand bestimmt wird, geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche anwesende Mitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Eine andere Mehrheit ist erforderlich, wenn dies in der Satzung ausdrücklich anders bestimmt ist.
Auf Antrag von mindestens drei Fachärzten oder drei Hausärzten muss die Abstimmung nach Fachgruppen getrennt durchgeführt werden. Das Votum einer
Gruppe kann nicht durch das Votum der anderen aufgehoben werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Monatsbeitrag beträgt zurzeit 100,- EURO. Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind bis zum jeweiligen 3. Werktag eines Monates im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Aufnahmegebühren.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Aufnahmegebühren erlassen oder stunden.
§ 12 Aufwandsentschädigungen
Mitglieder des Vereins, die in Arbeitsgruppen oder im Vorstand arbeiten, erhalten eine Aufwandsentschädigung soweit diese vom Vorstand beschlossen wurde.
§13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand 25. Februar 2015